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REACH: Neue Stoffe auf der Kandidatenliste

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat im Rahmen der REACH-Verordnung vier weitere Stoffe als SVHCs eingestuft (Aufnahme als besonders besorgniserregende Stoffe in die sogenannte Kandidatenliste).

Neben PFBS und seinen Salzen (Verwendung etwa zur Beschichtung zum Fleckenschutz bei Textilien, ferner als Flammschutzmittel oder in der Metallbeschichtung) sind auch zwei Stoffe betroffen, die in der Polymerproduktion zum Einsatz kommen. Damit umfasst die REACH-Kandidatenliste nun 205 Stoffe.

Die REACH-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.

Neue FAQs zu Anforderungen für Nanomateralien
Darüber hinaus bestehen im Rahmen der REACH-Verordnung seit dem 1. Januar 2020 spezifische Anforderungen für die Registrierung sogenannter Nanoformen von Stoffen. Dazu hat der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden neue FAQs veröffentlicht.

Hintergrund der ab 1. Januar 2020 verpflichtend zu berücksichtigenden spezifischen Anforderungen für Nanomaterialien in der EU ist die zuvor erfolgte Revision verschiedener Anhänge der REACH-Verordnung (Annex I, III und VI – XII). Die damit verbundenen Anforderungen für Registranten betreffen etwa die Identifikation von Stoffen in Nanoform im Zuge der Registrierung sowie die Erfassung und Weiterleitung spezifischer Informationen.

Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier.

Die FAQs des REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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