Überarbeitet: Energieauditpflicht für Nicht-KMU

Die Revision des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ist Ende November in Kraft getreten. Neu ist eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a. Ebenfalls neu ist eine verpflichtende Online-Meldung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese Berichtspflicht gilt auch für Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen. Das Online-Formular des BAFA ist bereits verfügbar.

Die für Unternehmen wesentlichen Neuerungen sind:

1) Eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a (§ 8 Abs. 4 EDL-G): Es wurde eine Bagatellschwelle eingeführt. Dies gilt für alle Nicht-KMU, deren Gesamtverbrauch über alle Energieträger (Strom, Erdgas, Diesel, Benzin etc.) hinweg weniger als 500.000 kWh pro Jahr beträgt.

2) Eine verpflichtende Onlinemeldung an das BAFA (§ 8c Nachweisführung): Das Online-Formular des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist hier verfügbar.

Die Verpflichtung zur Nachweisführung gilt für alle Nicht-KMU, auch für solche, die unter die Bagatellschwelle fallen! Ausgenommen sind allein Unternehmen, die von der Energieauditpflicht freigestellt sind, weil sie ein Energiemanagementsystem oder EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.

Fristen: Die Onlinemeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Audits erfolgen. Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, müssen die Onlinemeldung spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, bis zu dem das Audit hätte durchgeführt werden müssen, vornehmen. Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, haben bis zum 31. März 2020 Zeit, die Onlinemeldung abzugeben.

Informationen zum Energieaudit und den Plichten gem. EDL-G hat das BAFA hier zusammengestellt. Die aktuelle Lesefassung des EDL-G ist hier veröffentlicht.

Quelle: DIHK

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