Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

REACH: Pläne der ECHA zu neuen Stoffbewertungen

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat ihren Plan fortgeschrieben, wonach die nationalen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH in den Jahren 2020 bis 2022 nun insgesamt 74 weitere Stoffe auf ihre Risiken hin bewerten sollen.  Die von der ECHA vorgeschlagene Stoffliste enthält insgesamt 7 weitere Stoffe im Vergleich zum vorausgegangenen Vorschlag der ECHA aus dem März 2019 (unter dem Namen “Community Rolling Action Plan“, kurz CoRAP). Zwei Stoffe aus diesem ersten Vorschlag wurden nun wiederum aus der Liste entfernt.

Damit könnten langfristig Auswirkungen für diverse Produkte einhergehen. Die insgesamt 74 Stoffe der CoRAP-Liste kommen in verschiedenen Produkten, etwa im Bereich Kosmetik, vor. Umfasst ist u. a. auch Phenol, isopropylated, phosphate (3:1), welches in Schmierstoffen oder Farben eingesetzt wird.

Stoffbewertungen unter REACH durch nationale Behörden können in der Folge u. a. zu einer Aufnahme der Stoffe auf die sogenannte Kandidatenliste (“besonders besorgniserregende Stoffe“, kurz SVHCs) und zu möglichen Beschränkungen führen.

Die ECHA empfiehlt Unternehmen, ihre Betroffenheit bereits jetzt zu prüfen: Registranten der betroffenen Stoffe sollten sich etwa mit den zuständigen nationalen Behörden und mit Co-Registranten in Verbindung setzen. Nachgeschaltete Anwender sollten ihre verfügbaren Informationen überprüfen und diese mit den Stoffregistranten teilen. Die Registrierungsdossiers der Stoffe sollten aktuell sein.

Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Hinweisen sowie einer Liste der betroffenen Stoffe finden Sie in englischer Sprache hier.

Quelle: DIHK

Weitere Themen

Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

weiterlesen
Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

weiterlesen