Kündigungszugang durch Einwurf in den Hausbriefkasten

Auch bei längerer Abwesenheit, beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt, gilt eine Kündigung als zugestellt, wenn sie in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird. Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 01. April 2019 beschlossen. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber spielt der Zeitpunkt einer Kündigung häufig eine entscheidende Rolle, da an ihn wichtige Fristen geknüpft sind.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist vorgegeben, dass bei einer Kündigung für den Empfänger „unter gewöhnlichen Verhältnissen“ die Möglichkeit bestehen muss, Kenntnis von ihr zu nehmen. Diese Möglichkeit, so argumentierte das LAG, ist auch bei einer längeren Abwesenheit durch den Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers gegeben. Dieser habe für die entsprechende Möglichkeit zu sorgen, auch tatsächlich Kenntnis nehmen zu können. Eine längere Abwesenheit, ob krankheitsbedingt oder anderweitig, stellt dabei grundsätzlich keine Ausnahme dar. Das trifft sogar zu, wenn der Arbeitgeber von der Abwesenheit weiß. Nur im Einzelfall können besondere Umstände die Sachlage ändern.

Bild: blende11.photo/stock.adobe.com

 

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