Freie Ersatzteilhändler erhalten von Autobauern keine umfangreichere Auskunft über Ersatzteile

Mit Urteil vom 19.09.2019 hat der EuGH entschieden, dass Autohersteller freien Ersatzteilhändlern keine umfassenderen Informationen über die Originalersatzteile als ihren eigenen Werkstätten bereitstellen müssen. Eine Diskriminierung von unabhängigen Ersatzteilhändlern und Werkstätten gegenüber Vertragsbetrieben liege nicht vor, befanden die Luxemburger Richter.

Der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) hatte dem Autohersteller Kia vorgeworfen, den Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt zu behindern. Elektronische Datenbanken würden nur unzureichend zur Verfügung gestellt – letzten Endes zum Nachteil der Kunden, die für Ersatzteile und Reparaturen zu hohe Preise zahlten. Produzierte Autos erhalten eine Fahrzeug-Identifikationsnummer. In einer Datenbank – die ein mit Kia verbundenes Unternehmen betreibt – sind unter der jeweiligen Nummer im Auto verbaute Teile gespeichert. Händler können über ein kostenpflichtiges Internetportal die zu jeder Nummer gespeicherten Daten einsehen. Diesen Lesezugriff erhalten sowohl Vertragswerkstätten als auch freie Reparaturbetriebe. Sie können damit sehen, welche Originalersatzteile sie für eine Reparatur brauchen. Sie können allerdings nicht sehen, ob es billigere Alternativen gibt.

Der EuGH befand nun, dass nach geltendem Recht lediglich sichergestellt werden müsse, dass freie Händler und Vertragshändler und -werkstätten der Autohersteller die gleichen Informationen zur Verfügung haben. Das sei allerdings hier der Fall. Die freien Händler würden nicht diskriminiert. Nach bestehendem EU-Recht seien die Autohersteller nicht verpflichtet, die Daten in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen. Der Lesezugriff über jeweilige Einzelabfragen reiche aus.

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