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Bewerbung von Nahrungsergänzungsmittel als Anti-„Kater”-Mittel unzulässig

Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht als Anti-Alkoholkater-Mittel beworben werden, da es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 12.09.2019 entschieden. Denn ein Kater stelle eine Krankheit dar (Az.: 6 U 114/18).

Nahrungsergänzungsmittel wurde als Anti-„Kater“-Mittel beworben

Die Beklagte vertrieb und bewarb zwei Nahrungsergänzungsmittel, die einem Kater nach Alkoholkonsum vorbeugen oder die Wirkungen des „Katers“ lindern sollten. Die Produkte waren als pulverförmige Sticks („Drink“) und als trinkfähige Mischung („Shot“) erhältlich. Sie wurden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“ oder „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, „Mit unserem Anti Hangover Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, wandte sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

OLG: Unzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Informationen über ein Lebensmittel dürften diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen, betont das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Eine Aussage sei krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Hier suggerierten die untersagten Aussagen den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge, beim Feiern Alkohol konsumierende Verbraucher handele, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet oder könne einem Kater vorbeugen.

Krankheitsbegriff weit auszulegen

Laut OLG ist ein „Kater“ oder „Hangover“ auch eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen. Unter Krankheit sei jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die geheilt, beseitigt oder gemindert werden könne und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstelle, rechne zum Begriff der Krankheit. So seien Kopfschmerzen eine Krankheit, nicht aber natürliche physiologische Zustände, führt das OLG aus.

„Kater“ ist Krankheit

Hier werde der „Kater“ mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. Sie träten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein, so das OLG. Nicht maßgeblich sei, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bestätigten die Einschätzung, dass es sich beim „Kater“ um eine Krankheit handele. Dafür spreche bereits, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“, gebe.

Beklagte kann sich nicht auf Health Claim Verordnung berufen

Die Beklagte könne sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim Verordnung (HCVO) genehmigten Claims darstelle. Der von ihr in Bezug genommene Claim habe mit der hier geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun.

Quelle: beck-online

Rubriklistenbild: vasakna/stock.adobe.com

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