Kein Anspruch auf Zerstückelung des Urlaubs

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 6. März 2019, Az.: 4 Sa 73/18) ist einem Arbeitnehmer der Urlaub gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zusammenhängend zu gewähren. In jedem Fall müsse ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet sei, nicht erfüllt werden.

Eine solche Urlaubsgewährung sei nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen. Das BUrlG kenne keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder Bruchteile von Urlaubstagen.

Von obigen Grundsätzen könne für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass ihm ein Anspruch zustehe, dass von seinem Jahresurlaub zehn, hilfsweise acht Urlaubstage pro Jahr auch halbtageweise genommen werden dürfen. Er hätte dann 20 halbe Tage beziehungsweise 16 halbe Tage Urlaub gehabt.

Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt: Jedenfalls ausgehend von der gesetzgeberischen Grundwertung, dass der Urlaub Erholungszwecken zu dienen habe, könne selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Eine solche Urlaubsgewährung in Kleinstraten stelle keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers dar. Für den Arbeitgeber ist hier besonders wichtig: Ein derart gewährter Urlaub mit entsprechender Zahlung des Urlaubsentgelts könnte nochmals gefordert werden.

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