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DIHK-Stellungnahme zur Änderung des Energiedienstleitungsgesetzes

Neben kleineren Klarstellungen bei den Begriffsbestimmungen und zum Aufgabenbereich der Bundesstelle für Energieeffizienz sind insbesondere Änderungen in § 8 EDL-G über die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits geplant. Die nächste Nachweispflicht greift zum 5. Dezember, weshalb das BMWi möglichst schnell das Gesetzgebungsverfahren einleiten möchte.

Die wichtigsten Anmerkungen aus Sicht des DIHK:

  • Die Einführung einer Bagatellgrenze zur Feststellung des Kreises, der zu einem Energieaudit verpflichteten Unternehmen, ist sinnvoll. Die vorgeschlagene Bagatellgrenze von 500.000 kWh als Summe aller eingesetzten Energieträger erscheint als Mindestgrenze angemessen. Hierdurch sollten kostenoptimale Energieaudits ermöglicht und die Akzeptanz für das Instrument „Energieaudit“ gesteigert werden können.
  • Die Meldung aller von der Pflicht zum Energieaudit betroffenen Unternehmen beim BAFA ist eine vollständige und nicht begründete Abkehr vom bisherigen Verfahren. Neben dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen sind insbesondere die einzureichenden Informationen zu kritisieren. Die geplante Datenerhebung ist mit dem Gebot der „Datensparsamkeit“ nicht übereinzubringen, zumal keine klaren Aussagen zum Zweck der Datensammlung und möglichen Datenverarbeitung gemacht werden.
  • Die geplante Aufnahme zusätzlicher Anforderungen an Energieaudits in den Gesetzestext erscheint zur Steigerung der Qualität der Energieaudits ungeeignet. Die geplanten Änderungen spiegeln bereits bestehende Vorgaben aus der Norm und dem BAFA-Merkblatt wider – es besteht kein Regelungs-, sondern allenfalls ein Umsetzungsdefizit.
  • Daher sind die vorgeschlagenen, regelmäßigen und fachbezogenen Fortbildungen der Energieauditoren für die sachgerechte Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 eine sinnvolle Neuerung.
  • Kritisch zu bewerten ist die erneut kurze Zeitspanne zwischen der voraussichtlichen Inkraftsetzung der geplanten Gesetzesänderung und der Anfang Dezember endenden Verpflichtungsperiode für die Durchführung der Energieaudits. Sowohl den betroffenen Unternehmen und Einrichtungen, den im Markt tätigen Dienstleistern als auch der Vollzugsbehörde bleiben nur wenige Monate, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Was erneut zu einem hohen (Zeit-)Druck, insbesondere auf Seiten der externen Auditoren führen wird.

Das BMWi wird nun kurzfristig in die Ressortabstimmung gehen und den Gesetzentwurf voraussichtlich Mitte März ins Kabinett bringen. Weitere Details zum Zeitplan liegen aber noch nicht vor.

Die vollständige DIHK-Stellungnahme finden sie hier.

Quelle: DIHK

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