Auch bei automatisch endendem Online-Abo: Kündigungsbutton muss „unmittelbar erreichbar“ sein

Onlinehändler müssen Kunden eines Laufzeitvertrags schon auf der Startseite ihrer Website einen klar gekennzeichneten Kündigungsbutton bereitstellen auch bei nur einmaligem Entgelt und automatischem Vertragsende. Dass ein Verbraucher erst nach mehreren Klicks „jetzt kündigen“ kann, hält der BGH für unzulässig.

Der I. Zivilsenat des BGH hat klargestellt, dass die Gestaltung von Kündigungsschaltflächen auf Websites den Anforderungen der § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, die Kündigungen von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regeln, entsprechen muss. Im vorliegenden Fall war die Kündigungsschaltfläche erst nach mehreren Eingabeschritten sichtbar, was das Gericht als unzulässig erachtete.

Otto bietet seinen Kunden auf seiner Internetseite verschiedene Vorteilsprogramme (Bonuspunkte) an. Neben einer kostenlosen Variante gab es gegen ein Jahresentgelt von 9,90 Euro das Programm „OTTO UP Plus“, dessen Laufzeit automatisch nach zwölf Monaten endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Problem: Wollte die Kundschaft des „UP Plus“-Pakets außerordentlich kündigen, gab es hierfür keinen Button auf der Startseite. Vielmehr mussten Nutzer zunächst ein Benutzerkonto öffnen, mehrere Auswahloptionen durchlaufen und schließlich ein Formular ausfüllen, bevor die Schaltfläche „Vertrag jetzt kündigen“ sichtbar wurde.

Beim OLG Hamburg hatte der auf Unterlassung klagende Verbraucherschutzverband noch das Nachsehen. Das Gericht verneinte aufgrund der einmaligen Zahlung von 9,90 Euro eine dauerhafte Leistungspflicht der Kunden des „UP Plus“-Pakets und erklärte die BGB-Vorschrift für nicht einschlägig.

Digitales „Versteckspiel“ darf Kündigung nicht im Weg stehen

Der BGH schlug dagegen einen anderen Kurs ein und mahnt: Unternehmen müssen ihre Online-Kündigungsschaltflächen so gestalten, dass sie unmittelbar erreichbar und eindeutig beschriftet sind (Urteil vom 22.05.2025 – I ZR 161/24). Werde die Schaltfläche wie hier erst irgendwann nach mehreren Interaktionen sichtbar, reiche das nicht aus, monierten die obersten Zivilrichter. Die mehrstufige Gestaltung und Navigation verletzte das Transparenzgebot des § 312k BGB. Zusätzliche Hürden würden dieses Ziel nur unterlaufen.

Der Senat ordnete diese Pflicht zur Transparenz ausdrücklich in den Kontext von Dauerschuldverhältnissen ein. Solche Verträge binden Verbraucher regelmäßig über längere Zeiträume. § 312k BGB soll sicherstellen, dass sich Verbraucher jederzeit unkompliziert und ohne versteckte Hürden von diesen langfristigen Verpflichtungen lösen können. Dementsprechend wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auf der Startseite ihrer Webseite eine „gut lesbare, eindeutig bezeichnete und mit nur wenigen Klicks erreichbare Kündigungsschaltfläche“ zur Kündigung des Vertrags über das Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“ bereitzuhalten.

Entscheidend sei, dass der Verbraucher dabei unmittelbar und ohne Umwege zur Kündigung geführt werde. Eine Schaltfläche, die erst nach der Anmeldung im Kundenkonto, mehreren Navigationsschritten oder interaktiven Eingaben sichtbar wird, sei nicht „unmittelbar erreichbar“ im Sinne des Gesetzes. Gerade im digitalen Raum, so der BGH, dürfe die Kündigung nicht schwerer fallen als der Vertragsschluss.

Quelle: BGH, Urteil vom 22.05.2025 – I ZR 161/24,
Redaktion beck-aktuell,  13. Juni 2025

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