Kündigung treuwidrig: Probezeit bestanden! Ach nein, doch nicht!

Wer seinem Angestellten kurz vor Ablauf der Probezeit die Übernahme zusagt, dann aber anderthalb Wochen später das Arbeitsverhältnis doch kündigt, verhält sich treuwidrig. Das LAG Düsseldorf hält die Kündigung für unwirksam – es kann aber auch anders laufen.

Der Dienstvorgesetzte, der gleichzeitig auch Personalverantwortlicher und Prokurist des Unternehmens war, teilte einem angestellten Wirtschaftsjuristen fünf Wochen vor Ende der sechsmonatigen Probezeit mit, er werde „natürlich“ übernommen. Anderthalb Wochen später flatterte dem Arbeitnehmer die Probezeitkündigung herein. Das ArbG Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage noch abgewiesen, in der Berufungsinstanz hatte der Jurist aber Erfolg.

Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24) bewertet die Kündigung als treuwidrig nach § 242 BGB und damit als nichtig. Der Angestellte habe nach der mündlichen Ankündigung, er werde übernommen, auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen können. Es habe auch nicht irgendein Vorgesetzter die Übernahme versprochen, sondern der Personalverantwortliche, der auch schon bisher die Vertragsverhandlungen mit dem Angestellten geführt und den Arbeitsvertrag auch unterschrieben hatte.

Eine dennoch erfolgende Kündigung ist nach Ansicht des LAG nur dann nicht missbräuchlich, wenn nach der Übernahmezusage etwas vorkommt, das die bis dahin bestehende Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers gegenstandslos werden lässt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen nachträglich entstandenen sachlichen Grund liege beim Arbeitgeber. Pauschalbehauptungen zu fehlender Eignung oder mangelhafter Leistung genügten nicht.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 10. Juni 2025 

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