Bei einem abgestellten E-Bike entzündet sich der fest verbaute Akku. Haftet der Halter für den Schaden? Entscheidend ist, ob das E-Bike unter das StVG fällt oder nicht. Das wiederum hängt von seiner Leistungsstärke ab.
Ein Mann mietete eine Halle, um dort E-Bikes zum Verkauf anzubieten. In einer Nacht brach in der Halle ein Brand aus. Am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes aufgeladen. Die Vermieter der Halle behaupteten, er habe vor Verlassen der Halle vergessen, den Stecker des Ladegeräts zu ziehen. Sie verlangten, dass der Mieter für die Schäden am Gebäude aufkommt. Der Mieter wollte nicht zahlen: Es könne von ihm nicht verlangt werden, den Ladevorgang zu überwachen.
Das LG Lübeck gab den Vermietern recht. Der Mieter sei für den Schaden verantwortlich, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten habe (Urteil vom 26.07.2024 – 5 O 26/23, rechtskräftig). Das Gericht war überzeugt, dass der Mann vergessen hatte, den Ladestecker zu ziehen. Für das E-Bike hafte er aber auch ohne ein Fehlverhalten nach dem StVG. Das Gefährt unterfalle den Vorschriften, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h gehabt habe.
Nicht alle Elektrofahrräder unterfielen der Gefährdungshaftung des StVG, erläutert das Gericht. Für die häufig genutzten Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h selbst abschaltet, gelte das StVG nicht. Diese Pedelecs gölten als Fahrräder, die durch Muskelkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 3 StVG). Anders sei bei E-Bikes mit höherer Leistung. Diese stellten Kraftfahrzeuge im Sinn des StVG dar – mit allen Konsequenzen wie etwa des Geltens der Betriebsgefahr.
Diese habe sich auch realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut war und den Brand verursacht habe. Davon waren die Richterinnen und Richter nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überzeugt.
Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 26.07.2024 – 5 O 26/23,
Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2025