Ohne Regelung im Arbeitsvertrag gilt bei einem Minijob eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Auf dieser Basis wollte ein Vollzeitbeschäftigter (38 Stunden) mit Nebenjob dort nicht abgerufene Stunden nachvergütet haben. Das LAG Berlin-Brandenburg winkte ab: Die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden bilde die Grenze.
§ 3 ArbZG schreibt vor, dass täglich nicht mehr als acht Arbeitsstunden gearbeitet werden dürfen (das macht bei einer Sechs-Tage-Woche 48 Stunden). Diese gesetzliche Vorgabe kam nun einem Mann in die Quere. Er war mit 38 Stunden vollbeschäftigt und arbeitete seit Anfang November 2022 nebenbei noch bei einem Pizzadienst als Minijobber für zwölf Euro die Stunde. Vereinbart war Arbeit auf Abruf, sein Arbeitsvertrag enthielt keine konkreten Arbeitszeiten. Nachdem es zwischen dem Mann und der Ladeninhaberin im Frühjahr 2023 zum Streit gekommen war, berief er sich darauf, dass mangels konkreter Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden gelte. Theoretisch hätte er somit wöchentlich 58 Stunden gearbeitet.
Weil seine Arbeitgeberin ihn jedoch nicht in entsprechendem Umfang eingesetzt habe, so sein Vorwurf, habe er für den Zeitraum seiner Beschäftigung (25 Arbeitswochen) Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe der Differenz zwischen 20 Arbeitsstunden und der Zahl der von ihm wöchentlich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Er errechnete insgesamt 316,6 Arbeitsstunden und eine Nachforderung von rund 3.800 Euro. 800 Euro zahlte der Pizzaservice nach. Die Klage auf die übrigen 3.000 Euro scheiterte auf ganzer Linie.
Keine 58 Stunden leistungsfähig
Das LAG Berlin-Brandenburg lehnte einen Anspruch des Minijobbers auf (weiteren) Verzugslohn ab (Urteil vom 13.09.2024 – 12 Sa 321/24). Zwar könne zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gelte.
Dem mit der Nachvergütung nicht geleisteter Arbeitszeit geltend gemachten Verzugslohnanspruch aus § 615 S. 1 BGB stehe dann aber, so die Berliner Richterinnen und Richter weiter, die fehlende Leistungsfähigkeit des Mannes entgegen, die insbesondere aus der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden nach § 3 ArbZG abzuleiten sei.
Nach seiner Rechnung hätte er die gesetzlich erlaubte wöchentliche Arbeitszeit um zehn Stunden überschritten. Der Arbeitgeber dürfe jedoch keine die Höchstarbeitsdauer überschreitenden Arbeitsleistungen entgegennehmen. § 3 ArbZG sei ein Schutzgesetz, dass Arbeitnehmer vor einer Überforderung bewahren solle. Dementsprechend sei auch der Arbeitnehmer rechtlich nicht in der Lage, Arbeitsleistungen unter Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitsdauer zu leisten. Ohne Leistungsfähigkeit gebe es, so das LAG, auch keinen Verzugslohn.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2024 – 12 Sa 321/24
Redaktion beck-aktuell, 13. November 2024