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BGH prüft Kostenverteilung zwischen Wohnungseigentümern

Wie und wel­che ge­mein­sa­men Kos­ten um­ge­legt wer­den sol­len, sorgt unter Woh­nungs­ei­gen­tü­mern öfter für Streit. Dür­fen sie die Kos­ten­ver­tei­lung ein­fach än­dern, wenn das zu­las­ten ein­zel­ner Ei­gen­tü­mer geht? Die­ser Frage geht nun der BGH nach. Seine Ent­schei­dung soll am 14. Fe­bru­ar 2025 fal­len.

Konkret beschäftigt sich der fünfte Zivilsenat mit zwei Klagen, mit denen sich Eigentümerinnen gegen ihnen auferlegte Kosten wehren. Zunächst ging es in Karlsruhe um die Klage einer Wohnungseigentümerin, die Kosten für die Sanierung eines Garagendachs mittragen sollte – obwohl ihr in der zur Anlage gehörenden Garage gar kein Stellplatz zusteht. Die Gemeinschaft hatte beschlossen, die Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile umzulegen (Az. V ZR 236/23).

In den Vorinstanzen hatte die Frau mit ihrer Klage Erfolg. Nach Ansicht des LG Braunschweig hatte die Gemeinschaft nicht das Recht, die Kosten neu zu verteilen – ihr fehle die sogenannte Beschlusskompetenz. Der BGH sieht zumindest diesen Aspekt aber anders. Grundsätzlich könne der Kreis der Kostenträger nach dem 2020 reformierten Wohnungseigentümerrecht per Mehrheitsbeschluss erweitert werden, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Bettina Brückner in der mündlichen Verhandlung. Aber geht das auch zum Nachteil Einzelner?

Wenn, dann bräuchte es dafür womöglich besondere Gründe, lautete die Überlegung des Fünften Senats. Wie die aussehen könnten, gilt es nun unter anderem zu klären. Das LG hatte sich damit in seinem Urteil nicht näher beschäftigt. Der BGH könnte das Urteil auch aufheben und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Braunschweig zurückverweisen.

Beheizbare Wohnfläche statt Miteigentumsanteile?

Im zweiten Fall hatten sich drei Eigentümerinnen von Gewerbeeinheiten ans Gericht gewandt. Ihre Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, Kosten, die bislang nach Miteigentumsanteilen umgelegt wurden, künftig nach beheizbarer Wohnfläche zu verteilen – wodurch die Klägerinnen erheblich mehr zahlen müssten (Az. V ZR 128/23).

Anders als im ersten Fall scheiterten die Frauen hier am Berufungsgericht. Das LG Düsseldorf sah die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft gegeben. Die Klägerinnen seien zudem nicht unbillig benachteiligt worden. Es habe keinen „sachlichen Grund“ dafür gegeben, dass sie nur zu etwa einem Viertel an einem großen Teil der Kosten beteiligt wurden, wie es nach altem Kostenschlüssel der Fall war. Der BGH hatte die Revision der Frauen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Es ist bei weitem nicht das erste Mal, dass das Gericht zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes urteilt, die 2020 die Große Koalition aus Union und SPD reformierte. So entschied der BGH zuletzt über Vorschüsse, die über einen Zweitbeschluss nach Ablauf des alten Wirtschaftsjahres von den Eigentümer gefordert wurden. Auch in der nun vorliegenden Thematik lasse der Gesetzestext vieles offen, so Brückner.

Quelle: Redaktion beck-aktuell,  18. Oktober 2024 (dpa)

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