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Duschen kann Arbeitszeit sein

Zeiten zum Duschen oder Waschen können laut BAG bezahlte Arbeitszeit sein. Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeit so schmutzig wird, dass es für ihn unzumutbar wäre, ungewaschen nach Hause zu gehen.

Zwischen einem Containermechaniker und seiner Arbeitgeberin herrschte Streit über die Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten. Zu seinen Aufgaben gehörten das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen sowie Lackierarbeiten an Containern. Trotz Schutzkleidung wurde er dabei oft sehr schmutzig.

Nach der Arbeit wusch oder duschte er sich in der Umkleide. Für die angefallenen Wege-­, Umkleide- und Körperreinigungszeiten verlangte er eine zusätzliche tägliche Vergütung für 55 Minuten – von Januar 2017 bis April 2022 kam nach einer Klageerweiterung insgesamt ein Betrag in Höhe von rund 26.000 Euro zusammen.

Das LAG sprach ihm lediglich 2.387 Euro zu und ging für die zuletzt streitige Zeit von Juni 2020 bis April 2022 von arbeitstäglich (geschätzten) 21 Minuten aus, die der Kläger für Umkleiden, Körperreinigung und 40 Meter Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstätte benötige. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein.

Es kommt auf die Tätigkeit an

Das BAG verwies die Klage auf Vergütung von Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten für den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 zurück (Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23). Zwar könnten unter bestimmten Voraussetzungen auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten sein, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung „unmittelbar“ zusammenhingen und etwa aus hygienischen Gründen vorgeschrieben seien.

„Körperreinigungszeiten gehören aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause (…) ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann“, entscheiden obersten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter.

Eine „übliche Verunreinigung“ oder die Beseitigung von Schweiß und Körpergeruch reiche dafür nicht aus. Dies habe das LAG allerdings genauso wenig geprüft wie den genauen Umfang der Umkleide- und Körperreinigungszeiten, was nachzuholen sei.

Quelle: BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23
Redaktion beck-aktuell, 19. August 2024

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