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Kein Anspruch auf Inflationsausgleich während der Elternzeit

Eine Kommunalbeschäftigte klagte, weil ihr während ihrer Elternzeit der tariflich vereinbarte Inflationsausgleich verwehrt wurde, und sah sich als Mutter diskriminiert. Dem erteilte das LAG Düsseldorf nun eine Absage.

Tarifliche Inflationsausgleichszahlungen dürfen während der Elternzeit ausgesetzt werden, sagt das LAG Düsseldorf. In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Beschäftigte im Technischen Dienst einer nordrhein-westfälischen Kommune geklagt, weil ihr ein Inflationsausgleich während ihrer Elternzeit nicht ausgezahlt worden war (Urteil vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24).

Der Tarifvertrag, in dessen Anwendungsbereich die Beschäftigung der Mutter fiel, sah eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Juni 2023 von einmalig 1.240 Euro sowie weitere Zuschüsse in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220 Euro vor. Die Angestellte befand sich von Juni 2023 bis April 2024 in Elternzeit, arbeitete aber ab Mitte Dezember wieder in Teilzeit. Deshalb zahlte ihr die Kommune nur für die Monate Januar und Februar 2024 einen – anteiligen – Zuschlag.

Grundlage war eine Regelung in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, um in den Genuss der Sonderzahlung zu kommen. Die Frau war der Meinung, dass sie durch diese Vorschrift als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzulässig wegen ihres Geschlechts diskriminiert werde.

Schließlich gingen Mütter länger in Elternzeit als Väter. Außerdem sei sie in Elternzeit besonders von den steigenden Preisen betroffen gewesen, weshalb die Regelung dem Zweck des Inflationsausgleichs zuwiderlaufe.

LAG: Inflationsausgleich knüpft an Arbeitsleistung an

Nachdem ihr das ArbG Essen noch recht gegeben hatte, wies das LAG nun den Antrag auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zurück. Die Regelung im Tarifvertrag verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, befand die 14. Kammer. Die Tarifparteien seien berechtigt gewesen, eine solche Ausschlussregelung zu festzulegen.

Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber Frauen, da der Inflationsausgleich nicht zuletzt einen Vergütungszweck verfolge und daher auf die Arbeitsleistung bezogen sei. Werde eine solche im fraglichen Zeitraum nicht erbracht, bestehe eben kein Anspruch.

Davon gab es im Tarifvertrag freilich Ausnahmen, nämlich für Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld bezogen – diese erhielten einen Inflationsausgleich. Dies sei jedoch lediglich aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten erfolgt, so das LAG. Es sei zulässig, dafür andere Regeln vorzusehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Schließlich sei diese im Regelfall planbar, eine Erkrankung dagegen nicht.

Die Kammer sprach der Beschäftigten allerdings noch für Dezember 2023 einen Inflationsausgleich zu, da sie in diesem Monat teilweise Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Ein ebenfalls geltend gemachter Entschädigungsanspruch für die vermeintliche Geschlechtsdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG hatte logischerweise keinen Erfolg mehr.

Das LAG hat die Revision zugelassen, die Angestellte kann sich also noch vor dem BAG gegen die Entscheidung wehren.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24
Redaktion beck-aktuell, 14. August 2024

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