Das Telemediengesetz (TMG) wird durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst.
Interessant ist dies vor allem, da im alten TMG die Impressumspflicht geregelt worden ist. Die Pflicht ein Impressum zu führen entfällt nicht, vielmehr ist der ehemalige § 5 TMG in dem neuen § 5 DDG aufgegangen. Die Anforderungen sind identisch.
Wichtig ist, sollte in Ihrem Impressum auf den § 5 TMG verwiesen werden, sollten Sie diesen Verweis ersetzen oder streichen. Sie können auf den § 5 DDG verweisen. Ein Verweis ins Gesetz ist allerdings nicht verpflichtend vorgegeben.
Hintergrund für das neue DDG ist der sog. Digital Services Act (DSA) der europäischen Union. Dieser sorgt für einen sicheren und transparenten Umgang im Internet. So soll es schneller möglich sein, illegale Einträge, Hassreden u.ä. zu entfernen. Auch soll die Sicherheit und Transparenz von digitalen Plattformen verbessert werden.
Eine weitere Änderung betrifft das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Dies heißt nun Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Dies ist in der Praxis für die sog. Cookiebanner und evtl. Datenschutzerklärungen relevant. Sollten Sie auf den § 25 TTDSG verweisen, muss dieser Verweis nun in § 25 TDDDG geändert werden.
Des Weiteren wird in dem Gesetz das Wörtchen „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzt. Sollten Sie in Ihrem Cookiebanner oder in Ihrer Datenschutzerklärung von „Telemedien“ sprechen, sollte es nun „digitale Dienste“ heißen.