Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch für Unternehmensgrößen ab 17. April 2024 in Kraft

Zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch nun im Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120, verkündet worden.

Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch gelten ab Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Die Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, nutzen; diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.

Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB für Kleinstgenossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

Die Änderungen treten am 17. April 2024 in Kraft. Für die Einzelheiten folgen Sie bitte dem Link zum Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120:  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/120/VO.html

Überblick über neue Schwellenwerte im HGB:

Bilanzsumme in EUR Umsatzerlöse in EUR Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaften,

§ 267a Abs. 1 Satz 1 HGB

450.000 900.000 10
Kleine Kapitalgesellschaften,

§ 267 Abs. 1 HGB

7.500.000 15.000.000 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267

Abs. 2 HGB

25.000.000 50.000.000 250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB

30.000.000 60.000.000 250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB

25.000.000 50.000.000 250

Quelle: DIHK-Rundschreiben

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