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Ersatzjob nach rechtswidriger Kündigung: Kein doppelter Urlaubsanspruch

Hat ein zu Un­recht ge­kün­dig­ter Ar­beit­neh­mer einen an­de­ren Job auf­ge­nom­men, muss er sich wäh­rend des Dop­pel­ar­beits­ver­hält­nis­ses vom neuen Ar­beit­ge­ber er­hal­te­nen Ur­laub auf Ur­laubs­an­sprü­che gegen sei­nen alten Ar­beit­ge­ber an­rech­nen las­sen. Das hat das BAG ent­schie­den und seine frü­he­re Recht­spre­chung be­kräf­tigt.

Einer Fleischverkäuferin in einem Supermarkt war fristlos gekündigt worden, allerdings rechtswidrig, wie ihre Kündigungsschutzklage später ergab. In der Zwischenzeit hatte sie schon einen neuen Job angenommen und bei der neuen Firma auch bereits Urlaub genommen. Von dem Supermarkt verlangte die Verkäuferin die Abgeltung vertraglichen Mehrurlaubs und meinte, der bei der neuen Firma erhaltene Urlaub sei auf den Mehrurlaub nicht anzurechnen. Nach gescheiterter Klage beim ArbG und LAG blieb auch ihre Revision beim BAG überwiegend ohne Erfolg (Urteil vom 05.12.2023 – 9 AZR 230/22).

Laut BAG hat die Verkäuferin gegenüber dem Supermarkt einen Urlaubsanspruch erlangt. Denn wenn ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer während des Kündigungsstreits einen anderen Job aufnehme, erwerbe er in beiden, parallel bestehenden Arbeitsverhältnissen (Doppelarbeitsverhältnis) volle Urlaubsansprüche. Dabei spiele es keine Rolle, dass er seine Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Das sehe zwar die Arbeitszeitrichtlinie anders, aber die regle nur einen Mindestschutz, schließe mithin einen höheren Arbeitnehmerschutz nicht aus. Den gewähre das BUrlG: Der gesetzliche Urlaubsanspruch setze nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus, eine Arbeitsleistung müsse nicht erbracht werden.

Um doppelte Urlaubsansprüche zu vermeiden, müsse sich die Verkäuferin aber den in der neuen Firma erhaltenen Urlaub analog § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 S. 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. den Urlaubsabgeltungsanspruch gegen ihre alte Arbeitgeberin anrechnen lassen. Die Anrechnung hat dabei laut BAG kalenderjahresbezogen zu erfolgen und nicht kalenderjahresübergreifend, wie die Vorinstanz noch meinte.

Anrechnen lassen müsse sich die Verkäuferin den Urlaub auch auf ihren Mehrurlaubsanspruch gegen den Supermarkt. Etwas anderes könne allenfalls bei einem – hier nicht in Frage kommenden – vertraglichen Ausschluss der Anrechnung gelten, so das BAG unter Verweis auf den dispositiven Charakter der § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 S. 2 BGB. Ohne Belang für die Anrechnung sei die Höhe der vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Urlaubsvergütung. Sei diese niedriger ausgefallen als beim alten Arbeitgeber, bestünde gegen diesen ein Anspruch auf eine höhere Annahmeverzugsvergütung.

Quelle: zu BAG, Urteil vom 05.12.2023 – 9 AZR 230/22
Redaktion beck-aktuell, 11. Mrz 2024.

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