AGB-Einbindung: QR-Codes und Internetadresse reichen aus

Immer mehr Un­ter­neh­men stel­len ihre AGB nur noch per Link auf ihre Home­page oder per QR-Code zur Ver­fü­gung. Geht das? Ja, fin­det das LG Lü­beck. Maß­stab für die Frage, was zu­mut­bar sei – und was nicht -, sei der „Durch­schnitts­kun­de“ – und der habe ein in­ter­net­fä­hi­ges Smart­pho­ne.

Ein Lübecker Unternehmen verwendet Auftragsformulare, die man online aufrufen und ausdrucken oder vor Ort in der Filiale ausfüllen kann. In diesen wird auf die AGB verwiesen, die die Kunden auf der Homepage des Unternehmens einsehen können. Zu erreichen sind sie entweder über eine Internetadresse, die in einen Browser eingetippt werden kann, oder über einen QR-Code, der mit der Kamera eines Smartphones aktiviert werden kann.

Das LG Lübeck musste sich mit der Frage beschäftigen, ob diese AGB bei einem Vertragsschluss wirksam mit vereinbart werden – und insbesondere was gilt, wenn der Kunde gar keine Möglichkeit hatte, sich die AGB überhaupt anzusehen, weil er weder Smartphone noch sonst einen Internetzugang hat.

Smartphone und Internet sind ausreichend weit verbreitet

Pech gehabt, meinen die Lübecker Richterinnen und Richter (Urteil vom 07.12.2023 -14 S 19/23). Statistisch verfügten in Deutschland mehr als 77% der Haushalte über ein Smartphone. Der durchschnittliche Kunde sei damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse oder einen QR-Code aufzurufen, wenn er die AGB lesen wolle.

Außerdem müssten Unternehmen nach § 305 BGB lediglich auf die AGB hinweisen und den Kundinnen und Kunden so „die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarere Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“. Ob diese die angebotene Möglichkeit dann auch nutzen, sei egal. AGB seien auch wirksam, wenn der Kunde – wie ja meistens – die AGB nicht liest.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es daher im Einzelfall in Kauf zu nehmen, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen.

Dies wiege hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar sei, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.

Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 07.12.2023 – 14 S 19/23
Redaktion beck-aktuell, 2. Feb 2024

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