Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

IHK informiert: Änderung im Bildungsscheckverfahren zum 01.01.2024

Das Land NRW hat zum 31.12.2023 das ESF-finanzierte Förderprogramm NRW-Bildungsscheck für Unternehmen (betrieblicher Bildungsscheck) ersatzlos eingestellt:

Die Änderungen im Förderprogramm ergeben sich aus der politischen Neuausrichtung im Rahmen der Fachkräftegewinnung. Die Landesregierung sieht aufgrund der eigenmotivierten Beschäftigungsförderung durch Unternehmen und durch die Verbesserung der Bedingungen für eine Unterstützung durch die Arbeitsagenturen (z.B. im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes) eine Förderung mittels Bildungsscheck für Unternehmen als nicht mehr notwendig an.

Positiv ist: Das Förderprogramm NRW-Bildungsscheck für Privatpersonen wird in seiner bisherigen Form noch zunächst bis Ende Juni 2024 fortgeführt. Fördervoraussetzung für einen individuellen Bildungsscheck sind zum einen der Nachweis des Wohnsitzes in NRW und zum anderen der Nachweis des zu versteuernden Jahreseinkommens: Die Förderfähigkeit liegt vor, wenn eine Person ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro (bzw. bis zu 80.000 Euro gemeinsam veranlagt) nachweist.

Das Fördermittel wird im Rahmen eines Beantragungsgesprächs ausgestellt. Die Förderung beträgt 50% der Seminar-/ Lehrgangskosten, maximal jedoch 500,00 Euro. Das Fördermittel muss rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Ob eine Beratungsstelle online oder Präsenzberatungen durchführt, muss bei der jeweiligen Beratungsstelle erfragt werden. Beratungsstellen sind unter https://www.weiterbildungsberatung.nrw/beratungsstellensuche zu finden.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW

Weitere Themen

Recht & Steuern

Online-Veranstaltung „Die e-Rechnung kommt“

Elektronische Rechnungen (e-Rechnung) sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz im März 2024 beschlossen. Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als e-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden. Zudem müssen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen empfangen können.

weiterlesen