Zum Betrieb einer Spielhalle vermietete Räume sind nicht schon dann mangelhaft, wenn der Spielbetrieb infolge einer Gesetzesänderung unzulässig wird. Ein Mietmangel tritt laut OLG Frankfurt am Main erst ein, wenn die bisherige Nutzung behördlich untersagt wird oder dies ernstlich zu erwarten ist.
Eine Gesellschaft betrieb in hierfür angemieteten Räumlichkeiten eine Spielhalle. Der zunächst genehmigte Spielbetrieb wurde mit einer Gesetzesänderung ab 2018 unzulässig, weil die Räumlichkeiten den gesetzlichen Mindestabstand zu drei umliegenden Schulen nicht einhielten. Die Mieterin nahm dies zum Anlass, die Miete nicht mehr zu leisten. Wegen der Zahlungsrückstände kündigte die Vermieterin den Vertrag. Die offenen Mieten von rund 11.000 Euro klagte sie ein.
Hiermit war sie im Wesentlichen erfolgreich. Die Miete sei nicht wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache gemindert, so das OLG. Dass der Spielhallenbetrieb nach dem neuen hessischen SpielhallenG unzulässig sei, begründe keinen Mangel. Ein solcher sei erst zu bejahen, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. Dies sei hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.10.2023 – 2 U 5/23
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 7. November 2023