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Energiesammelgesetz vor der Verabschiedung

Das Energiesammelgesetz hat die Hürde Bundestag genommen und wird voraussichtlich am 14.12. den Bundesrat passieren. Wesentliche Ergebnisse des Gesetzes, das zahlreiche Gesetze und Verordnungen ändert, sind:

EEG
Bis 01.01.2021 müssen alle Windenergieanlagen auf Land und auf See mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgestattet sein.

Die Paragraphen zur Härtefallregelung (14) und zum Einspeisemanagement (15) werden aufgehoben. Die Regelungen finden sich künftig im EnWG.

Die Sonderausschreibungen für Wind an Land in Höhe von 4.000 MW und PV in Höhe von 4.000 MW werden auf die Jahre 2019 bis 2021 verteilt. (2019: 1.000 MW, 2020: 1.400 MW, 2021: 1.600 MW)

Bei Biomasse wird der Ausschreibungstermin vom 1. September auf den 1. Mai verlegt, die Mengen bleiben gleich.

Die auszuschreibende Menge an Innovationsausschreibungen von 50 MW wird erhöht: 2019: 250 MW, 2020: 400 MW, 2021: 500 MW. Was genau unter innovativ zu verstehen ist, wird in einer Verordnung geregelt.

Anlagen, die im Rahmen der Innovationsausschreibung 2019 einen Zuschlag erhalten haben, bekommen keine Entschädigung, wenn sie wegen Netzengpässen abgeregelt werden müssen (Einspeisemanagement).

Bei PV-Anlagen zwischen 40 und 750 kW wird die gesetzliche Vergütung von 11,03 auf 8,33 Cent/kWh abgesenkt.

Die in den Sonderausschreibungen bezuschlagten PV-Anlagen werden nicht auf den PV-Deckel von 52 GW angerechnet.

Regelung der KWK-Eigenversorgung analog der Einigung mit der EU-Kommission.

Einführung einer Möglichkeit zur Schätzung bei der Abgrenzung von Drittmengen.

KWKG
Einführung einer Definition für Dampfsammelschienenanlagen.

Einführung eines Kumulierungsverbots.

Anwendung des neuen Paragraphen zu Messung und Schätzung des EEG zur Abgrenzung von Drittmengen bei der KWK-Umlage.

EnWG
Einbeziehung der Regelung aus dem EEG zu Härtefällen und Einspeisemanagement und damit Abschwächung des Einspeisevorrangs erneuerbarer Energien und von KWK-Anlagen.

Anwendung des neuen Paragraphen zu Messung und Schätzung des EEG zur Abgrenzung von Drittmengen bei der Offshore-Umlage und der §19-Umlage.

Windenergie-auf-See-Gesetz
Klarstellung, dass sich die Ausbauziele nur auf an ein öffentliches Netz angeschlossene Parks beziehen. Dadurch soll die Errichtung von Parks ermöglicht werden, die den Strom z. B. direkt für Power-to-x verwenden.

Quelle: DIHK

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