Auf der Sitzung der Energiewende-Plattform Gebäude am 22.11. gaben BMWi und BMI bekannt, dass sich beide Ministerien auf einen Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) geeinigt haben. Nächste Schritte sind die Ressortabstimmung sowie in Bälde auch eine Verbändebeteiligung. Ein Kabinettsbeschluss und damit der Beginn des parlamentarischen Verfahrens noch im Dezember 2018 gelten als unwahrscheinlich.
Für einen europarechtskonformen Prozess hätte der neue Energiestandard für neue öffentliche Gebäude bereits Anfang 2019 in Kraft treten müssen. Noch in der letzten Wahlperiode war der Gesetzentwurf am Widerstand der CDU gegen zu hohe Energieeffizienzvorgaben gescheitert.
Mit dem Entwurf werden Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz, dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt. Ziel ist, das Energieeinsparrecht für Gebäude weniger bürokratisch und einfacher zu machen.
Zentraler inhaltlicher Punkt ist die Festlegung des aus der EU-Gebäuderichtlinie stammenden Niedrigstenergiestandards. Dieser muss für öffentliche Gebäude bis 2019 und für alle anderen Gebäude bis 2021 eingeführt sein und jeweils ab jenem Jahr gelten. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand, d. h. die EnEV 2016, sollen wie im Koalitionsvertrag vereinbart, fortgelten. Der Entwurf setzt beide Maßgaben in einem Schritt um.
Bezüglich des Anforderungssystems gibt es kaum Änderungen. Hauptzielgröße ist nach wie vor der Primärenergiebedarf, ergänzt um energetische Vorgaben für einzelne Bauteile sowie Mindestanforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien.
Erstmalig sollen die für die Errechnung des Primärenergiebedarfs notwendigen Primärenergiefaktoren einzelner Energieträger direkt im Gesetz geregelt werden. Hier ändert sich bis auf die Veränderung der Berechnungsmethode für die PEF der Fernwärme und die Definition von Abwärme nichts. Wie bereits im GEG-Entwurf 2017 können erstmals auch Quartierslösungen für Wärmeversorgung Anerkennung finden.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und eine weitgehende Technologieoffenheit bezüglich der Erfüllungsoptionen für erneuerbare Wärmeanteile bleiben erhalten. Bei letzterem werden jetzt auch Biomethan, das in einer örtlichen KWK-Anlage verbrannt wird sowie vermehrt auch PV-Strom als Erfüllungsoption anerkannt.
Bei den Energieausweisen soll mit der Novellierung klargestellt werden, dass auch Immobilienmakler verantwortlich sind, Energiekenndaten in Anzeigen zu nennen, insofern ein Energieausweis vorliegt.
Quelle: DIHK