Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

IHK informiert: Verlängerung der Praktikumszeit an Berufsfachschulen und neue Abschlussbezeichnungen der Sekundarstufe I

Gerne möchten wir Sie auf Neuerungen hinweisen, die Ihnen als Ausbildungsbetrieb begegnen können: die Praktikumszeit an Berufsfachschulen wird verlängert und die Abschlüsse der Sekundarstufe I werden neu benannt.

Verlängerung der Praktikumszeit an Berufsfachschulen

Die Landesregierung NRW hat beschlossen, dass die Praktikumszeit an Berufsfachschulen von ehemals 15 Tagen auf 30 Tage erhöht wird. Diese Regelung tritt zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 in Kraft. Schülerinnen und Schüler sollen durch diesen Erlass in der Berufsorientierung gefördert werden und die Möglichkeit bekommen, mehr Praxiserfahrungen in Betrieben zu sammeln. Für Unternehmen bieten Praktika die Möglichkeit, sich Schülerinnen und Schüler zu präsentieren und Fachkräfte von morgen zu gewinnen.

Tragen Sie Ihre Praktikumsplätze jetzt kostenfrei auf der Ausbildungschance-OWL ein.

Neue Abschlussbezeichnungen der Sekundarstufe I

 Zeugnisse sind nach wie vor Bestandteil von Bewerbungen für Ausbildung und Beruf, und dienen als Nachweis für erworbene Qualifikationen und praktische Erfahrung. Zukünftig gibt es neue Abschlussbezeichnungen in der Sekundarstufe I, die Mitarbeitern und Führungskräften im Personalwesen begegnen könnten.

Was hat sich geändert?

Die Bezeichnung „Hauptschulabschluss“ nach der Klasse 9 wurde ersetzt durch den Begriff „Erster Schulabschluss“. Darüber hinaus wird die Angabe „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ durch die Angabe „Erweiterter Erster Schulabschluss“ ersetzt. Inhaltlich ändert sich an den Abschlüssen nichts. Die Umbenennung wurde von der Kultusministerkonferenz beschlossen, um eine länderübergreifende gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens zu erreichen. Die Umsetzung erfolgte zu Beginn des Schuljahres 2022/23.

 

Weitere Themen

Recht & Steuern

Online-Veranstaltung „Die e-Rechnung kommt“

Elektronische Rechnungen (e-Rechnung) sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz im März 2024 beschlossen. Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als e-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden. Zudem müssen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen empfangen können.

weiterlesen