Die Zeiterfassung läuft, aber der Mitarbeiter ist gar nicht da? Stichproben erhärteten den Verdacht, dass ein Arbeitnehmer sich von daheim aus einloggte, Stunden bevor er zu arbeiten begann. Das zerrüttete das Vertrauensverhältnis zu nachhaltig, urteilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern.
Dem Servicemitarbeiter eines Jobcenters war gekündigt worden, weil sein Arbeitgeber ihn verdächtigte, bei der Arbeitszeiterfassung manipuliert zu haben. Der Mann arbeitete in Gleitzeit grundsätzlich im Dienstgebäude. Seiner teilzeitbeschäftigten Vorgesetzten fiel auf, dass er trotz Vollbeschäftigung später als sie zur Arbeit kam und den Arbeitsplatz früher verließ.
Eine – mit der Personalvertretung abgesprochene – Überprüfung ergab, dass er nicht in seinem Büro war, das abgeschlossen war, obwohl er sich bei der Zeiterfassung als anwesend angemeldet hatte. So kam der Verdacht auf, dass er die Buchungen vor Arbeitsbeginn über den Mobilarbeitszugriff der Lebensgefährtin, die größtenteils rechnergestützt im Homeoffice ebenfalls für das Jobcenter arbeitete, von zu Hause aus manipulierte. Mit dem Vorwurf konfrontiert, konnte der Arbeitnehmer die Abweichungen nicht widerspruchsfrei erklären, er wurde ordentlich gekündigt und klagte gegen seine Entlassung.
Wie zuvor schon das ArbG Stralsund sah auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Verdachtskündigung aber als sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG an. Die Manipulation der Zeiterfassungsdokumentation sei ein so schwerwiegender Vertrauensbruch, dass eine Abmahnung nicht mehr ausgereicht hätte.
LAG: Dringender Verdacht des Arbeitszeitbetrugs bestand
Dabei verweisen die LAG-Richter auf die hohen Hürden für eine Verdachtskündigung, sehen aber in der Manipulation der Dokumentation, die sie aufgrund der Zeugenaussagen in der ersten Instanz zugrunde legten, Tatsachen, die auch eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen würden.
Der vorsätzliche Verstoß gegen Dokumentationspflichten bei der Arbeitszeiterfassung sei grundsätzlich geeignet, ein wichtiger Grund in diesem Sinne zu sein, egal ob nun die Stechuhr manipuliert oder Formulare wissentlich falsch ausgestellt würden. Und auch mit falschen Angaben bei der elektronischen Zeiterfassung verletze ein Arbeitnehmer „in erheblicher Weise die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme“, so das LAG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG.
Das LAG stellt nicht nur auf die strafrechtliche Bewertung ab, sondern auf den mit der Manipulation verbundenen Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse darauf vertrauen können, dass die am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit korrekt dokumentieren, insbesondere, wenn er ihnen den Nachweis selbst übertrage.
Quelle: zu LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.03.2023 – 5 Sa 128/22
Redaktion beck-aktuell, 3. Aug 2023.