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Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet!

Nachdem der erste Versuch der Einführung eines nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes Anfang des Jahres gescheitert ist, war der zweite Versuch erfolgreich. Nachdem der Bundestag das Gesetz durchgewunken hat, passierte es am vergangenen Freitag, 12.05.2023, den Bundesrat.

Nach Unterzeichnung durch den Bundepräsidenten und der Veröffentlichung im Amtsblatt tritt das neue Gesetz vermutlich Mitte Juni 2023 in Kraft. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden sind verpflichtet, ein Hinweisgeberschutzsystem innerhalb eines Monats nach Verkündung des Gesetzes einzuführen. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden ist Stichtag der 17.12.2023.

Das Gesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen. Es soll den Hinweisgeber vor Entlassung und Repressalien schützen.

Folgende Änderungen wurden gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Fassung erreicht:

– Es gibt keine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zuzulassen. Interne und externe Meldestellen sollen dies lediglich ermöglichen.

– Erste Anlaufstelle für hinweisgebende Personen soll die interne Meldestelle sein, soweit es sich um Fälle handelt, bei denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann.

– Das Hinweisgeberschutzgesetz ist nur anzuwenden bei Informationen über Verstöße, die sich auf den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

– Die hinweisgebende Person muss geltend machen, dass die Benachteiligung eine Repressalie ist.

– Das Bußgeld bei Verstößen gegen das Gesetz beträgt maximal 50.000 Euro.

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