Betroffen von der NiSV sind insbesondere Anlagen zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung, (z. B. Laser und intensive Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder). Sie werden zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken, z. B. zur dauerhaften Haarentfernung, bei von elektromagnetischen Feldern unterstützten Trainingsmethoden oder unter Arztvorbehalt zur Fettreduzierung eingesetzt.
Betreiber sind nach der NiSV verpflichtet, diese Geräte oder Anlagen bei der zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern finden Sie im FAQ-Bereich des BMUV.
BMUV und Länder weisen darauf hin, dass die Vollzugsbehörden ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro verhängen können, wenn sie bei ihren Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften der NiSV feststellen.
Weitere Informationen: FAQ-Bereich des BMUV.
Quelle: DIHK, Berlin