Konkret handelt es sich um eine Mitteilung der Kommission, in der Regeln für die Ausgestaltung von nationalen Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Folgen des Ukraine-Kriegs in Schwierigkeiten geraten, definiert werden.
Die deutsche Bundesregierung hat in ihrem zweiten Entlastungspaket vom 24. März 2022 angekündigt, besonders betroffenen Unternehmen im Rahmen dieser europäischen Vorgaben „mit zinsgünstigen Krediten rasch und unbürokratisch die notwendige Liquidität zur Verfügung zu stellen“. Weitere Maßnahmen werden im Rahmen des Osterpakets erwartet.
Begrenzte Zuschüsse und Liquiditätsbeihilfen
Der Krisenrahmen sieht zunächst vor, dass Beihilfen von bis zu 400.000 Euro pro Unternehmen, auch in Form direkter Zuschüsse, unter bestimmten Bedingungen zulässig sind. So muss das Unternehmen beispielsweise von der Krise betroffen sein und die Beihilfe im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt werden, bei der der Staat die Mittelausstattung im Vorhinein schätzt. Zudem muss die Beihilfe bis Ende des Jahres 2022 gewährt werden. Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe darf die Beihilfe 35.000 Euro nicht übersteigen.
Zweitens legt der Krisenrahmen Regeln fest, wie Liquiditätsbeihilfen für vom Krieg mittelbar oder unmittelbar betroffene Unternehmen ausgestaltet werden müssen. Es gibt also Vorgaben sowohl für Kreditgarantien als auch zinsvergünstige Darlehen.
Beihilfen zur Abfederung von hohen Energiebeschaffungskosten
Der Krisenrahmen sieht vor, dass Steigerungen der Energiebeschaffungskosten im Zeitraum Februar bis Dezember 2022 durch eine Beihilfe abgefedert werden dürfen. Als Referenzperiode zur Berechnung der gestiegenen Beschaffungskosten dient das gesamte Jahr 2021. Ein kompletter Ausgleich der Steigerungen ist nicht möglich. Stattdessen hat die Europäische Kommission entschieden, lediglich Steigerungen von über 200 Prozent als beihilfefähig zu betrachten. Von diesen extremen Steigerungen dürfen dann wiederum nur maximal 30 Prozent durch eine Beihilfe ausgeglichen werden. Der Maximalbetrag wurde auf 2 Millionen Euro pro Unternehmen festgelegt.
Höhere Entlastung energieintensiver Betriebe möglich
Für energieintensive Unternehmen darf die Beihilfeintensität auf 50 Prozent der beihilfefähigen Steigerungen der Energiebeschaffungskosten angehoben werden. Maximal sind 25 Millionen Euro pro Unternehmen zulässig. Zudem darf die Beihilfe 80 Prozent des Betriebsverlusts nicht übersteigen. Zugleich wird gefordert, dass der Anstieg der beihilfefähigen Steigerung der Energiebeschaffungskosten mindestens 50 Prozent des Betriebsverlustes generiert.
Um von diesen spezifischen Regeln zu profitieren, muss ein Unternehmen die Definition eines energieintensiven Unternehmens aus der europäischen Energiesteuer-Richtlinie erfüllen. Die Energiebeschaffungskosten müssen mindestens 3 Prozent des Produktionswerts erreichen. Zusätzlich muss das Unternehmen für den Zeitraum Februar bis Dezember 2022 einen Betriebsverlust (negativer EBITDA) aufweisen.
Für besonders betroffene energieintensive Unternehmen darf die Beihilfeintensität 70 Prozent und maximal 50 Millionen Euro erreichen.
Der befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022. Vor Ablauf wird die Kommission bewerten, ob eine Verlängerung notwendig ist.
Quelle: DIHK