Nach dem Wegfall der sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz und der Pflicht diese Nachweise der Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers zu dokumentieren und zu speichern, stellt sich nun die Frage für welchen Zeitraum die Dokumentation aufbewahrt werden muss.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) geht davon aus, dass die Dokumente umgehend gelöscht werden sollten. Die Rechtsgrundlage zum Nachweis über den „Impf-, Genesenen- oder Getestet-Status“ am Arbeitsplatz ist entfallen, so dass unterstellt werden kann, dass eine Notwendigkeit der Aufbewahrung nicht mehr gegeben ist. Sollten neben der „3G-Dokumentation“ noch Dokumente aus der Zeit der Kontaktnachverfolgung vorliegen, sind diese datenschutzkonform zu vernichten. Bei Papierdokumenten sollten die Unterlagen mit Hilfe eines Aktenvernichters entsorgt werden. Ein Zerreißen per Hand ist nicht ausreichend.
Die Pressemeldung des LDI NRW finden Sie hier.