Zum 02.02.2022 ergeben sich Änderungen bei der handschriftlichen Aufzeichnung des Grenzübertritts. Grundsätzlich gilt, dass Lkw- und Busfahrerinnen und -fahrer das Länderkennzeichen bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende (nicht Fahrtbeginn und Fahrtende!) im Fahrtenschreiber eingeben müssen. Außerdem müssen sie das Symbol des Landes, in das sie einreisen, nachdem sie die Grenze eines Mitgliedstaats überschritten haben, handschriftlich eintragen (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Diese Verpflichtung gilt bereits seit dem 20. August 2020 für Fahrzeuge mit einem analogen Fahrtenschreiber. Ab dem 2. Februar 2022 gilt diese Regelung auch für Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind. Die Fahrerinnen und Fahrer müssen auf dem nächstmöglichen Halteplatz nach der Grenze anhalten. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so ist das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof einzutragen.
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