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Vorgaben für die Nutzung von Gewässern und Grundwasser bis 2027 fortgeschrieben

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie regelt seit 20 Jahren die Bewirtschaftung von Gewässern und Grundwasser. Dabei sind industrielle und landwirtschaftliche Betriebe dazu verpflichtet, den chemischen und ökologischen Zustand von Grund- und Oberflächengewässern zu verbessern. Hierzu ist im Dezember 2021 der 3. Bewirtschaftungsplan in Kraft getreten. Ziel des Bewirtschaftungsplanes ist die Verringerung von Schad- und Stickstoffeintrag in Gewässern. Die strengeren Vorgaben gelten zum Beispiel in den Gebieten entlang der Diemel bei Warburg. Auch der Einzugsbereich der Emmer südlich von Steinheim über Schieder-Schwalenberg und Lügde, die Nethe südlich von Brakel und nicht zuletzt die Werre von Bad Oeynhausen über Herford bis nach Horn-Bad Meinberg ist betroffen. Die Industrie und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld hat in einer Stellungnahme Position für die gewerbliche Wirtschaft bezogen und fordert Transparenz für die geplanten Maßnahmen. Für die Wirtschaft liegt die Bedeutung vor allem im Tourismus und in der Nutzung der Gewässer als Transportwege. Weitere Informationen sowie den kompletten dritten Bewirtschaftungsplan gibt es auf der Internetseite der Bezirksregierung (www.bezreg-detmold.nrw.de).

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CLP-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die jüngst verabschiedete Änderung der CLP-Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach Verkündung, am 10. Dezember, offiziell in Kraft. Die Verordnung enthält jedoch zahlreiche Übergangsbestimmungen bis 2026 bzw. 2027.

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Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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