„Inbox-Werbung” im Mail-Postfach nur mit Einwilligung zulässig

Das Einblenden von E-Mails ähnlichen Werbenachrichten im Posteingang eines kostenlosen E-Mail-Postfachs („Inbox-Werbung“) ist nur mit vorheriger Einwilligung der Empfänger zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Solche Werbeeinblendungen begründeten eine Verwechslungsgefahr, die dazu führen könne, dass ein Nutzer durch Anklicken gegen seinen Willen auf die entsprechende Internetseite weitergeleitet wird.

Die Städtischen Werke Lauf an der Pegnitz rügten Werbeeinblendungen des Konkurrenten eprimo in kostenlosen, werbefinanzierten E-Mail-Postfächern von Nutzern des Freemail-Dienstes von T-Online als wettbewerbswidrig. Die Werbung wurde automatisch eingeblendet, wenn die Nutzer ihren Posteingang öffneten. Die Empfänger der Werbung wie auch die eingeblendete Werbung wurden dabei zufällig ausgewählt. Die Werbeeinblendungen unterschieden sich optisch von den E-Mails nur dadurch, dass das Datum durch die Angabe „Anzeige“ ersetzt war, kein Absender angegeben und der Text grau unterlegt war. Landgericht und Oberlandesgericht beurteilten den Fall unterschiedlich, die Sache landete beim Bundesgerichtshof, der den EuGH anrief, um klären zu lassen, ob solche Inbox-Werbung mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Der EuGH hat die Werbeeinblendungen als „Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinn der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) qualifiziert. Die Auswahl der Adressaten dieser Werbenachrichten nach dem Zufallsprinzip sei ohne Belang. Entscheidend sei, dass eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation vorliege, die einen oder mehrere Nutzer von E-Mail-Diensten direkt und individuell erreiche. Irrelevant sei für die Einstufung auch, ob die Belastung des Nutzers über eine Belästigung hinausgeht.

Die Inbox-Werbung sei daher nur vorheriger Einwilligung der Nutzer zulässig. Der BGH müsse klären, ob die Nutzer der kostenlosen Variante des E-Mail-Dienstes T-Online ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert worden seien und tatsächlich darin eingewilligt hätten, Werbenachrichten zu erhalten. Laut EuGH handelt es sich bei der Inbox-Werbung ohne Einwilligung zudem um ein „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen“ im Sinn der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern  im  Binnenmarkt (2005/29/EG), wenn die die Werbenachrichten häufig und regelmäßig eingeblendet worden sind.

Quelle: EuGH, Urteil vom 25.11.2021 – C-102/20; Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 25. November 2021.

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