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Urteil: Keine Diskriminierung mehrgeschlechtlicher Menschen durch Gendersternchen in Stellenausschreibung

Mehrgeschlechtliche Menschen werden durch die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung nicht diskriminiert, sodass dadurch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG begründet wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Das Gendersternchen diene im Gegenteil gerade einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2021 – 3 Sa 37 öD/21).