Unzulässige Stellenanzeige: „Digital Native” ist Altersdiskriminierung

Wer für das „dynamische Team“ nicht nur einen „Buddy“, sondern auch einen „Digital Native“ sucht, bekommt es mit dem AGG zu tun. Ein Bewerber – Jahrgang 1972 – klagte vor dem LAG Baden-Württemberg gegen eine solche Stellenausschreibung. Mit Erfolg.
„Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut” ist keine Altersdiskriminierung

Eine Stellenanzeige ist im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Wird das Arbeitsumfeld als jung und dynamisch beschrieben, erkennt der Durchschnittsleser laut LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass für den Arbeitsplatz geworben wird – und niemand wegen seines Alters als Bewerber ausgeschlossen werden soll.
Keine Altersdiskriminierung bei provozierter Absage

Wenn das Gesamtbild der Bewerbung ergibt, dass eine Absage des potenziellen Arbeitgebers provoziert werden sollte, dann besteht kein Anspruch auf Entschädigung für eine Altersdiskriminierung. Ein Indiz für eine provozierte Absage kann laut Bundesarbeitsgericht sein, wenn das Fehlen wesentlicher Anforderungen geradezu demonstrativ dokumentiert wird.