„Aufschiebung“ von Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen
Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen erst nach den Osterfeiertagen Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet werden. Die „Aufschiebung“ gilt für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 geendet hat und laut Bekanntmachung […]