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BGH konkretisiert Voraussetzung für Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen

Die Sperrung von Webseiten kann nur verlangt werden, wenn ein Rechteinhaber alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und die Revision der klagenden Wissenschaftsverlage zurückgewiesen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei gegen einen in der EU ansässigen Betreiber oder HostProvider grundsätzlich zumutbar. Eine Sperrung sei das letzte Mittel, so der BGH.